Allgemeine Geschäftsbedingungen ( kurz AGB )
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)
des Inhabers/Einzelunternehmers/Vertragspartners:
Christopher Ordelt (im Folgenden kurz: Fa Ordelt Sonnenschutz)
Adresse: Floridusgasse 61, 1210 Wien
Tel: 0676/ 96 72 01 4
E-Mail: office@ordelt-sonnenschutz.at
UID-Nr: ATU: 66317434 Mitglied der Wirtschaftskammer Wien
1. Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (in der Folge kurz: AGB) gelten (für Verbraucher neben der Vorvertraglichen Information) für sämtliche Rechtsgeschäfte (insbesondere Werk- und Werklieferverträge) und für alle Lieferungen und Leistungen des Christopher Ordelt (im Folgenden kurz: Fa Ordelt Sonnenschutz), auch wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Fa Ordelt Sonnenschutz.
1.2 Diese AGB gelten auch dann, wenn sie einem Erstauftrag zugrunde gelegt wurden und sie nicht ausdrücklich einer weiteren Geschäftsverbindung oder bei wiederkehrenden Leistungen und Bestellungen auf Abruf dem späteren Auftrag zugrunde gelegt wurden.
1.3 Für Verbrauchergeschäfte iSd § 1 KSchG (= Konsumentenschutzgesetz) (in der Folge kurz: Verbrauchergeschäfte) gelten diese AGB mit den für Verbrauchergeschäfte geregelten Abweichungen.
1.4 Die AGB liegen in den Geschäftsräumlichkeiten der Fa Ordelt Sonnenschutz oder ihrer Vertriebspartner auf und werden unter http://www.ordelt-sonnenschutz.at zur Ansicht bereitgehalten.
1.5 Soweit in diesen AGB, oder in Kostenvoranschlägen auf eine Preisliste Bezug genommen wird, ist damit die am Liefertag gültige Preisliste laut Aushang gemeint.
2. Kostenvoranschläge
2.1 Die Fa Ordelt Sonnenschutz leistet keine Gewähr für die Richtigkeit ihrer Kostenvoranschläge.
2.2 Die Kostenvoranschläge mit Ortsaugenschein sind immer entgeltlich, sofern nicht anders vereinbart. Die Kosten des KV entfallen im Fall nachfolgender Auftragserteilung binnen 2 Wochen.
2.3 Für die Höhe des Entgeltes für den Kostenvoranschlag gilt das zwischen den Vertragspartnern dafür konkret vereinbarte Entgelt, bzw. mangels einer darauf gerichteten Vereinbarung zumindest eine Pauschale in Höhe von brutto € 95.- als vereinbart.
2.4 Wird bei Durchführung eines Werkvertrages oder eines Werklieferungsvertrages der zugrundeliegende Kostenvoranschlag um mehr als 15 % überschritten, ist Fa Ordelt Sonnenschutz verpflichtet, den Vertragspartner davon in Kenntnis zu setzen. Der Vertragspartner kann in diesem Fall binnen drei Tagen ab Mitteilung schriftlich den Rücktritt vom Vertrag erklären, wobei er der Fa Ordelt Sonnenschutz in jedem Fall den bereits getätigten Aufwand (zB Erzeugungen nach spezifischem Kundenwusch, Honorare und Zeitaufwand), sowie den für die bisher erbrachten Leistungen anteiligen Werklohn, zu ersetzen hat. Für den Fall, dass der Vertragspartner keinen Rücktritt erklärt, gilt die Überschreitung durch den Vertragspartner als genehmigt.
2.5 Die von Fa Ordelt Sonnenschutz erstatteten Kostenvoranschläge und Angebote, sowie diesen zugrundeliegenden Plänen, Skizzen und Zeichnungen, dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Fa Ordelt Sonnenschutz nicht zugänglich gemacht und nicht zur Einsicht vorgelegt werden.
2.6 Die für die Erstellung der Kostenvoranschläge notwendige Angabe der Bauweise und die für die Berechnung notwendigen Werte sind Fa Ordelt Sonnenschutz vor Auftragserteilung vom Bauführer bestätigt vorzulegen. Kann eine solche Bestätigung nicht vorgelegt werden, so erfolgt die bauseits geschuldete Berechnung auf Basis von Werten der einschlägigen Fachliteratur. Bauliche Änderungen hat der Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Allenfalls zur Ausführung erforderliche, behördliche Bewilligungen und/oder Zustimmungserklärungen Dritter, hat der Vertragspartner vor Auftragserteilung einzuholen. Mangels gegenteiliger, schriftlicher Information geht Christopher Ordelt davon aus, dass jegliche bauseitigen, in der Sphäre des Vertragspartners liegenden Voraussetzungen, bei Vertragsabschluss gegeben sind. Die Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen, außer es geht ausdrücklich aus dem Angebot hervor. Daher sind jegliche zusätzlich erforderliche, sowie vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, angemessen zu entlohnen. Gegenüber Verbrauchern, die dem Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) unterliegen, werden weitere Details zu konkreten anfallenden Kosten und die Methode zur Preisberechnung vor Vertragsabschluss bekannt gegeben. Den Preisen liegt die Annahme zu Grunde, dass jede Montage ungehindert, in einem Zuge erbracht werden kann.
3. Vertragsabschluss
3.1 Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung, spätestens mit der Lieferung der Fa Ordelt Sonnenschutz zustande.
3.2 Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist vom Vertragspartner zu prüfen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Abweichungen zu der von ihm übermittelten Nachricht unverzüglich schriftlich zu rügen. Andernfalls kommt das Rechtsgeschäft mit dem von Fa Ordelt Sonnenschutz bestätigten Inhalt zustande.
3.3 Für den Fall, dass keine bestimmte Liefer- oder Leistungsfrist vereinbart ist, kommt der Vertrag auch ohne Auftragsbestätigung zustande, sofern die Lieferung oder Leistung der Fa Ordelt Sonnenschutz innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Auftragserteilung erfolgt.
3.4 Der Vertragspartner wird ausdrücklich in Kenntnis gesetzt, dass jegliche Vertreter der Fa Ordelt Sonnenschutz (mit Ausnahme des Christopher Ordelt persönlich) nicht berechtigt sind, Vereinbarungen zu treffen, die von diesen AGB abweichen. Solche Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Christopher Ordelt.
3.5 Angaben in Katalogen, Prospekten etc. sind unverbindlich und werden nur Vertragsinhalt, so in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
3.6 Bei Verbrauchergeschäften hat Fa Ordelt Sonnenschutz in angemessener Frist, längstens jedoch binnen 21 Tagen ab Erteilung des Auftrags dem Vertragspartner die Auftragsbestätigung zu übermitteln, andernfalls ist der Vertragspartner nicht mehr an den Auftrag oder das Angebot gebunden. In den in § 3 FAGG (Bundesgesetz über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen) angeführten Fällen (u.a. bei außerhalb von Geschäftsräumen zwischen dem AN als Unternehmer und einem Verbraucher, bei gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, abgeschlossenen Verträgen, oder bei Fernabsatz) gelangt das FAGG zur Anwendung und besteht in diesem Fall grundsätzlich gem. § 11 FAGG unter den dort angeführten Voraussetzungen und Bedingungen ein besonderes Rücktrittsrecht, über das nachstehend in der Beilage ./A ausdrücklich belehrt wird. Festgehalten wird, dass gem. § 18 Abs 1 Zi 3 FAGG eine Ausnahme vom Rücktrittsrecht betreffend diejenigen Verträge über Waren besteht, die (wie beispielsweise konkret: Rollos, Markisen, Faltdächer, Beschattungsanlagen allgemein, durch Spezifikation bezogen auf die Materialwahl, Farbgestaltung, Abmessungen dgl.) nach Kundenspezifikation angefertigt werden, oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Gem. § 3 KSchG ist ein Verbraucher (sofern der Vertrag nicht dem FAGG unterliegt; siehe § 3 Abs 3 Zi 4 KSchG) in den dort angeführten Fällen zum Rücktritt berechtigt. Der Ausschluss des Rücktrittes nach § 3a KSchG wird jeweils gesondert ausverhandelt.
4. Lieferung, Gefahrenübergang, Abnahmeverzug
4.1 Die Lieferung von Waren erfolgt frei verladen „ab Werk“ /„ex works“ (iSd INCOTERMS 2010) der Fa Ordelt Sonnenschutz in Wien, sofern nicht die Montage Teil des Auftrages ist.
4.2 Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Ware dem Vertragspartner oder dem von ihm damit beauftragten Dritten (zB Spediteur) übergeben wurde, im Falle des Annahmeverzugs des Vertragspartners ab Versandbereitschaft. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder Fa Ordelt Sonnenschutz selbst im Auftrag des Vertragspartners den Transport an den Bestimmungsort durchführt.
4.3 Der Vertragspartner oder der von ihm damit beauftragte Dritte (zB Spediteur) hat selbst die einwandfreie Verladung und/oder Verankerung der Ware zu veranlassen. Fa Ordelt Sonnenschutz haftet weder für Verlade- noch für Verankerungsmängel.
4.4 Zum vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin nicht abgenommene Waren werden für die Dauer von maximal 8 Wochen auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners gelagert. Die Lagergebühren hat der Vertragspartner zu tragen. Gleichzeitig ist Fa Ordelt Sonnenschutz berechtigt, auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Im Falle einer Verwertung gilt eine Vertragsstrafe von 50 % des Auftragswertes (exkl. USt) als vereinbart.
4.5 Bei Verbrauchergeschäften geht – wenn Fa Ordelt Sonnenschutz die Ware übersendet – die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf den Vertragspartner über, sobald die Ware an den Vertragspartner oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat aber der Vertragspartner selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine von Fa Ordelt Sonnenschutz vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über. Der Vertragspartner erwirbt jedoch nicht zugleich mit dem Gefahrenübergang das Eigentum an der Ware. Fa Ordelt Sonnenschutz behält sich das Eigentum gem. § 10 (Eigentumsvorbehalt) dieser AVL vor, solange die Ware nicht voll bezahlt ist. Der Kunde hat für jegliche bau- und zivilrechtlichen Voraussetzungen zur baulichen Herstellung bzw. zulässigen Montage am beauftragten Leistungsort (beispielsweise an der Fassade, auf der Terrasse, dgl.) aus eigenem Sorge zu tragen. Er bestätigt insbesondere jegliche, erforderliche Genehmigungen (u.a. allfällige Bewilligungen und Bauanzeigen inkl. der dazu erforderlichen Unterlagen) und Zustimmungserklärungen (beispielsweise bei Wohnungseigentum) rechtzeitig, auf eigenes Risiko, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und Risiko einzuholen, bzw. vor Vertragsabschluss eingeholt zu haben, wobei die Fa Ordelt Sonnenschutz bei Ersuchen des Kunden nach Möglichkeit unverbindlich Hilfestellung gewähren wird. Mit Ausnahme der konkret beauftragten Leistungen hat der Kunde für sonstige bauliche Vorleistungen (beispielsweise Fundamente für Steher; Festigkeit der Montagefläche) aus eigenem rechtzeitig Sorge zu tragen. Elektrische Anschlüsse hat der Kunde ebenso selbst gesondert an behördlich konzessionierte Elektriker zu beauftragen und auf eigene Kosten, im eigenen Namen, herzustellen.
5. Verzug
5.1 Im Falle eines von der Fa Ordelt Sonnenschutz zu vertretenden Verzuges ist der Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er nach eingetretenem Verzug schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Lieferung der Ware oder die Erbringung der Leistung setzt und unter einem den Rücktritt vom Vertrag nach erfolgtem Ablauf der Nachfrist androht. Die Nachfrist ist dann angemessen, wenn sie 50 % der ursprünglichen Liefer- oder Leistungsfrist nicht unterschreitet.
5.2 Im Falle des von der Fa Ordelt Sonnenschutz zu vertretenden Verzuges und des berechtigten Rücktritts des Vertragspartners hat dieser nur dann Anspruch auf Schadenersatz, wenn Fa Ordelt Sonnenschutz oder deren Erfüllungsgehilfen den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die Haftung für Verzugsschäden der Fa Ordelt Sonnenschutz ist bei grober Fahrlässigkeit betraglich mit 1 % des Wertes der in Verzug befindlichen Lieferung oder Leistung, maximal jedoch 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der nicht rechtzeitig geliefert wurde, begrenzt. Ein darüberhinausgehender Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen. Die Fa Ordelt Sonnenschutz ist bemüht, angemessene Lieferzeiten einzuhalten, die frühestens mit schriftlicher Auftragserteilung, schriftlicher Auftragsbestätigung (gem. Pkt 3 des AVL) und vollständigem Eingang der Anzahlung am Konto der Fa Ordelt Sonnenschutz zu laufen beginnen. Zumal die Ware jedoch von Produzenten eigens für den konkreten Auftrag gefertigt werden, können grundsätzlich Liefertermine nicht verbindlich festgelegt werden – Terminangaben sind daher grundsätzlich unverbindlich und berechtigen bei deren Überschreitung den Kunden nicht, Ansprüche an die Fa Ordelt Sonnenschutz zu stellen.
6. Gewährleistung
6.1 Die vereinbarten Lieferungen und Leistungen werden gemäß dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung zugrundeliegendem Leistungsverzeichnis der Fa Ordelt Sonnenschutz erbracht. Technische Änderungen des Produzenten, oder vertretbare Farbänderungen im Zuge der Produktion, sind dabei kein Mangel.
6.2 Geringfügige, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende Abweichungen von einem Muster und/oder Prospekt, welche dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegen (zB in Bezug auf Maße, Gewicht, Qualität und Farbe), sind unbeachtliche Mängel und gelten vorweg als genehmigt.
6.3 Änderungen und Verbesserungen der vereinbarten Lieferungen und Leistungen, die auf neuen Erfahrungen und/oder neuen wissenschaftlichen Ergebnissen basieren, bleiben Fa Ordelt Sonnenschutz ausdrücklich vorbehalten. Terrassenüberdachungen stellen (v.a. thermisch) keinen vollwertigen Wohnraum dar und sind thermisch u.a. für eine Beheizung nicht ausgelegt; die Bildung von Kondenswasser ist daher nicht auszuschließen und stellt in diesem Zusammenhang daher keinen Mangel dar. Auf bauseitige Vorleistungen gem. Pkt 4.5 wird verwiesen.
6.4 Der Vertragspartner hat Lieferungen und Leistungen der Fa Ordelt Sonnenschutz unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen und erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Übernahme der Lieferungen und Leistungen, versteckte Mängel innerhalb einer Woche nach ihrer Feststellung, schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen.
6.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Abnahme. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. § 924 ABGB und § 933b ABGB finden keine Anwendung.
6.6 Bei begründeten Mängeln ist Fa Ordelt Sonnenschutz berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl den Mangel zu verbessern, das Fehlende nachzutragen oder die Ware zu ersetzen. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen sind zulässig. Im Falle der rechtzeitigen Verbesserung, Nachtrag der Fehlmenge oder Ersatzlieferung sind darüberhinausgehende Ansprüche wie Aufhebung des Vertrages (Wandlung) oder Preisminderung ausdrücklich ausgeschlossen.
6.7 Die Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragspartner oder ein von Fa Ordelt Sonnenschutz nicht ermächtigter Dritter Änderungen oder Instandsetzungen an der Ware vorgenommen hat.
6.8 Sollte im Angebot oder in der Auftragsbestätigung eine Garantiezusage (es handelt sich hierbei jedenfalls nur um einen „unechten Garantievertrag“) enthalten sein, so umfasst diese keinesfalls Verschleißteile (wie zB Dichtungen etc.) oder Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind. Eine allfällige Garantiezusage ist derart zu verstehen, dass Fa Ordelt Sonnenschutz für Mängel (ausgenommen die zuvor aufgezählten Fälle) einsteht, die innerhalb der vereinbarten Garantiefrist nach Übergabe auftreten und innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden.
6.9 Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
7. Haftung
7.1 Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und soweit in diesen AGB nichts Anderes geregelt ist, haftet Fa Ordelt Sonnenschutz nur für den Ersatz von Schäden, die sie grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem Auftragswert, sowie maximal jedoch mit der Summe, die durch die Betriebshaftpflichtversicherung der Fa Ordelt Sonnenschutz gedeckt ist, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Ersatz von Personenschäden.
7.2 Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind, haftet Fa Ordelt Sonnenschutz nicht.
8. Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
8.1 Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe und „ab Werk“/“ex works“ (iSd INCOTERMS 2010) in Wien, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes (zB Montage) vereinbart wurde.
8.2 Die Rechnungen der Fa Ordelt Sonnenschutz sind bei Übergabe / Fertigstellung spesenfrei zur Zahlung fällig.
8.3 Fa Ordelt Sonnenschutz ist berechtigt, bei Aufträgen eine Anzahlung von 50 % der Auftragssumme sowie einen Legitimationsnachweis zu verlangen.
Diese ist nach Erhalt binnen 1-3 Tagen der von Fa Ordelt Sonnenschutz erteilten Auftragsbestätigung zu bezahlen.
8.4 Sollte der Vertragspartner die Anzahlung nicht fristgerecht leisten, trifft Fa Ordelt Sonnenschutz keine Liefer- oder Leistungsverpflichtung.
8.5 Sämtliche Forderungen der Fa Ordelt Sonnenschutz werden sofort fällig, wenn der Vertragspartner mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber Ordelt Sonnenschutz in Verzug gerät. Das Gleiche gilt im Falle der Zahlungseinstellung. Ordelt Sonnenschutz ist in diesen Fällen auch zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
8.6 Bei Zahlungsverzug ist Fa Ordelt Sonnenschutz berechtigt,
8.6.1 bei Unternehmergeschäften: Verzugszinsen gem. § 456 UGB zu verrechnen. Fa Ordelt Sonnenschutz bleibt es unbenommen, einen darüberhinausgehenden Schaden gesondert geltend zu machen.
8.6.2 bei Verbrauchergeschäften: nach ihrer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder die gesetzlichen Verzugszinsen iHv 8 % pa zu verrechnen.
8.6.3 Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, geltend zu machen. Dies umfasst bei Unternehmergeschäften, unbeschadet darüberhinausgehender Betreibungskosten (iSd § 1333 Abs 2 ABGB), einen Pauschalbetrag von EUR 80, –.
8.6.4 im Fall des Zahlungsverzugs des Vertragspartners ab dem Tag der Übergabe der Ware Zinseszinsen zu verlangen.
8.6.5 eingehende Zahlungen zunächst auf Mahn- und Inkassokosten sowie Kosten einer rechtsanwaltlichen oder gerichtlichen Eintreibung, sodann auf die aufgelaufenen Verzugszinsen und zuletzt auf das aushaftende Kapital anzurechnen.
8.7 Bei Zahlungsverzug ist Fa Ordelt Sonnenschutz berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Sie ist berechtigt, in diesen Fällen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall können entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgegeben und sofortige Barzahlung verlangt werden.
8.8 Fa Ordelt Sonnenschutz ist berechtigt, bei mehreren offenen Verbindlichkeiten des Vertragspartners einlangende Geldeingänge aus eigenem zu widmen.
8.9 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, behauptete Gegenforderungen, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben werden, mit Forderungen der Fa Ordelt Sonnenschutz aufzurechnen oder die Zahlung zu verweigern, es sei denn, sie wurden gerichtlich rechtskräftig festgestellt. Das Aufrechnungsverbot sowie der Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes gelten nicht bei Verbrauchergeschäften.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Die von Fa Ordelt Sonnenschutz gelieferte Ware bleibt solange ihr Eigentum, bis die Ware unter Berücksichtigung allfälliger Nebenkosten voll bezahlt ist und der Vertragspartner seine aus diesem Vertrag entspringenden Leistungen vollständig erfüllt hat (Eigentumsvorbehalt). In der Geltendmachung des EV liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser gesondert ausdrücklich erklärt wird. 9.2 Der Vertragspartner hat die von Fa Ordelt Sonnenschutz gelieferte Ware bis zum Eigentumsübergang auf ihn sorgfältig für Fa Ordelt Sonnenschutz zu verwahren. Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere die Gefahr des Untergangs, des Verlusts oder der Verschlechterung.
9.3 Werden die von Fa Ordelt Sonnenschutz gelieferten Waren oder die daraus durch Be- und Verarbeitung hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile der Liegenschaft eines Dritten, sodass dieser durch die untrennbare Verbindung mit der Liegenschaft Eigentümer der von Fa Ordelt Sonnenschutz gelieferten Ware wird, so tritt der Vertragspartner schon jetzt sämtliche Ansprüche gegen den Dritten samt allen Nebenrechten an Fa Ordelt Sonnenschutz ab und zwar in der Höhe des Wertes der von Fa Ordelt Sonnenschutz gelieferten und verbauten Waren.
9.4 Der Vertragspartner hat im Falle des Verzuges über Verlangen der Fa Ordelt Sonnenschutz seine Schuldner von der Tatsache der Abtretung zu verständigen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die dafür erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
9.5 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware der Fa Ordelt Sonnenschutz zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen.
9.6 Im Falle der Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Vertragspartner verpflichtet, das Eigentumsrecht der Fa Ordelt Sonnenschutz geltend zu machen, die Fa Ordelt Sonnenschutz unverzüglich zu verständigen und sämtliche erforderlichen Schritte zur Wahrung der Interessen der Fa Ordelt Sonnenschutz zu setzen.
9.7 Bei Lieferung von Waren in laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt der Sicherung der offenen Saldoforderung.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilnichtigkeit
10.1 Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist der Sitz der Fa Ordelt Sonnenschutz in Wien.
10.2 Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird gem. § 104 JN ausdrücklich die Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden ordentlichen Gerichtes in Wien vereinbart.
10.3 Zwischen den Vertragspartnern wird ausdrücklich die Anwendung österreichischen Rechtes – unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes (zB IPRG, Rom I-VO) und des UN-Kaufrechtes – vereinbart. Gegenüber einem Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insofern, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnsitz hat, eingeschränkt werden.
10.4 Sollten Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.
11. Zustimmung
Die mit den Geschäftsbeziehungen zusammenhängenden Daten (insbesondere Name, Adresse, Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen, Bestell-, Liefer- und Rechnungsanschrift, Bestelldatum, bestellte bzw. gelieferte Produkte oder Dienstleistungen, Stückanzahl, Preis, Liefertermine, Zahlungs- und Mahndaten, etc.) werden von Fa Ordelt Sonnenschutz elektronisch gespeichert und weiterverarbeitet. Der Vertragspartner erklärt dazu sein Einverständnis, bis auf Widerruf. Ebenso erklärt der Vertragspartner sein Einverständnis gem. § 107 TKG (Zusendung elektronischer Post dgl.).
12. Einschränkung der Anwendung der AGB bei Verbrauchern
Handelt es sich beim Vertragspartner um einen Verbraucher iSd § 1 KSchG, so sind die folgenden Bestimmungen dieser AGB im Verhältnis zu diesem nicht anwendbar: Punkt 1.1. letzter Satz und Punkt 3.4. letzter Satz (schriftliche Zustimmung), Punkt 6.4. bis 6.7. (Einschränkung der Gewährleistung), Punkt 7.1. und Punkt 7.2. (Haftungsbeschränkungen), Punkt 8.9. (Aufrechnungsverbot und Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechtes), Punkt 10.2. (Gerichtsstands Klausel) und Punkt 10.4. (Teilungültigkeit).
13. Allgemeines
13.1 Die Angebote (Kostenvoranschlag) der Fa Ordelt Sonnenschutz AN beziehen sich auf die Spezifikation durch den Kunden bzw. auf dessen Anforderungen anhand der örtlichen Gegebenheiten (Rollos, Markisen, Faltdächer, Beschattungsanlagen allgemein werden gemäß Spezifikation durch den Kunden, bezogen auf die Materialwahl, Farbgestaltung, dgl., bzw. nach dessen Bedürfnissen bezogen auf die Abmessungen vor Ort, angeboten und erzeugt).
Christopher Ordelt (Fa. Ordelt Sonnenschutz)